Ab Montag, 22. Februar 2021, gelten folgende geänderte Regelungen in Grundschulen:

  • Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, ist das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

  • Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere für Grundschulen.

  • Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolgt.

  • Abweichend kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein.